Statuten der Freiwilligen Turner Feuerwehr Etzenricht
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Übersicht
1886§ 1. § 2. § 3. a) aktiven, b) Passiven Mitgliedern Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich an den Uebungen und Rettungsgeschäften zu beteiligen, die passiven hingegen haben nach ihren Erfahrungen und Kenntnissen zu Gedeihen des Vereins mitzuwirken, und hat jedes aktive Mitglied einen Beitrag von 30 Pfennig jedes passive einen sonlchen von 50 Pfennig pro Quartal zu leisten. Aufnahmefähig ist als Mitglied jeder 18 Jahre alte Bewohner der Gemeinde Etzenricht, der sich eines unbescholtenen Lebenswandel erfreut. Junge Leute, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, werden als Turnzöglinge aufgenommen, welche die Turnübungen fleißig mitzumachen haben. $ 4. $ 5. I. Steigern, II. Spritzenleuten und III. Ordnungsmännern. Jede Abteilung bildet einen Zug, von denen jeder wieder in Rotten eingeteilt ist, die von ja einem Rottenführer angeführt werden; sämtliche Züge kommandiert der Zugführer. Die Steiger haben den Schlauchführerdienst zu versehen, sowie Menschen und Eigentum aus solchen gefährlichen Positionen zu retten, wo die Ordnungsmänner nicht hinkommen können. Ebenso haben die Steiger in besonderen Fällen die Einlegung gefährlicher Gebäudeteile vorzunehmen. Die Spritzenmänner haben die Spritze zu bedienen, die Schläuche zu den Leitern zu legen und für Wasserbeschaffung zu sorgen. Die Ordnungsmänner besorgen, falls dies nötig sein sollte, das Ausräumen aus solchen Lokalen, die ohne Steigerrequesiten und ihne besondere Gefahr betreten werden können. Sie haben die Besorgung und Bewachung aller geretteten Sachen zu übernehmen, den Uebungs- und Brandplatz abzusperren und überhaupt für Ordnung bei Uebungen und Feuersbrünsten zu sorgen. $ 6. 1) aus einem Vorstand und Hauptmann 2) aus einem Adjutanten 3) aus einem Zugführer 4) aus einem Turnwart 5) aus einem Zeugwart 6) aus einem Schriftführer 7) aus einem Cassier $ 7. Die Wahl geschieht schriftlich durch Stimmzettel und entscheidet hierbei einfache Stimmenmehrheit. $ 8. a) beim Brande und den Uebungen die Oberleitung zu Übernehmen und die richtige Führung der Mannschaft zu überwachen, b) allenfalls vorkommende Fehler und Versäumnisse zu rügen und auf sofortige Abhilfe zu bringen, c) die Feuerwehr nach außen zu vertreten, d) die Verwaltung der Gerätschaften zu überwachen. Der Adjutant hat die Befehle des Hauptmannes dem Zugführer zu übermitteln und ist zugleich im Falle der Abwesenheit des Hauptmannes Ersatzmann desselben. Der Zugführer ist verbunden: a) Die Liste über die gesamte Mannschaft genau zu führen, b) bei den Uebungen oder Bränden die Rottenführer sämtlicher Abteilungen zu kommandieren und deren Tätigkeit zuüberwachen, c) für Verabreichung und Verteilung von Erfrischungen zu sorgen, d) darüber zu wachen, daß sich ohne ausdrückliche Erlaubnis, welche nur aus triftigen Gründen gegeben werden kann, kein Feuerwehrmann, wenn auch nur auf kurze Zeit von dem ihm angewiesenen Posten sich entfernen darf, e) für Ruhe und Ordnung zu sorgen und eine regelmäßige anzuordnen. Der Turnwart hat die Pflicht, die Einübung von tüchtigen Vorturnern zu besorgen, die Mitglieder, sowie auch die Turnzöglinge in Reihen zu teilen und die Aufsicht während des Turnens zu üben. Bei Feuerwehrübungen ist der Turnwart in Abwesenheit des Adjutanten Ersatzmann desselben. Der Zeugwart hat die Liste über sämtliche Rüstzeug genau zu führen, dasselbe nach jedesmaligem Gebrauche wieder aufzubewahren, die Ausrüstung an die Mannschaft zu verteilen und jeden abgehenden Feuerwehrmann einliefern zu lassen. Der Zeugwart ist auch zugleich Ersatzmann des Zugführers. Der Schriftführer hat den schriftlichen Auslauf zu fertigen und vom Hauptmann unterzeichnen zu lassen. Der Kassier ist verbunden, die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben genau zu führen, die vierteljährige Beiträge oder sonstige Zuschüsse einzukassieren und die vom Hauptmanne bestätigten Rechnungen auszubezahlen. $ 9. a) ein Verzeichnis über Mitglieder ihrer Abteilung zu führen, b) dieselben auf dem Brandplatze zu sammeln und c) bei den, der betreffenden Abteilung zugewiesenen Verrichtungen voranzugehen. $ 10. 1) den Führern unbedingt Gehorsam zu leisten, 2) den ihm angewiesenen Posten ohne Erlaubnis nicht zu verlassen und auch andere dazu nicht Berufene davon abzuhalten, 3) bei den Uebungen zur Festgesetzten Zeit, bei einem Brande so schnell als möglich zu erscheinen, 4) das Material möglichst zu schonen, 5) durch Wort und Tat jederzeit zu bestätigen, daß ihm die Erreichung des von der Feuerwehr vorgesetzten Zweckes eine Ehrensache sei. Wer bei einem Brande nicht erschienen ist, hat sich späterstens binnen 3 Tagen entweder schriftlich oder persönlich beim Vorstand genügend zu rechtfertigen. Wer bei einer Uebung zu erscheinen verhindert ist, hat sich gleichfalls persönlich bei dem Vorstande vorher zu entschuldigen. Im Unterlassungsfalle kostet es 40 Pfennig Strafe. Auf Verweigerung dieser Zahlung folgt der Ausswchluß vom Corps. $ 11. 1) Verweise, welche der Hauptmann erteilt, 2) Verweise vor versammelter Kompanie, welche der Ausschuß erteilt, 3) Ausschluß aus dem Corps, welchen der Ausschuß erteilt Der Vorstand ist für seine Handlungen als solcher dem Ausschuß und der Generalversammlung verantwortlich. $ 12. 1) Aufnahme von Mitgliedern, 2) deren Verteilung unter die einzelnen Rotten und ihre Zuweisung, 3) Vollzug der Strafen 4) Instandhaltung eines geordneten Verzeichnisses der Mitglieder und des gesamten Rüstzeuges, 5) Kenntnisnahme des gesamten schriftlichen Ein- und Auslaufes, 6) Ueberwachung des Vollzugs der Statuten. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder sich versammelt hat und ist einfache Stimmenmehrheit entscheidend. $ 13. Der Tag der Abhaltung ist wenigstens 3 Tage vorher den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann in der Generalversammlung Anfragen, die vom Ausschuß zu beantworten sind und Anträge stellen. Ein Antrag zur Abänderung der Statuten kann nur zur Beratung gezogen werden, wenn er von 1/3 der anwesenden Mitgliedern unterstützt ist. Eine Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn der Nachweis der Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe des Zwecks der Versammlung vorliegt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Den Beschlüssen haben sich die abwesenden Mitglieder zu unterwerfen und genügt zu solchen Beschlüssen einfache Stimmenmehrheit. Sowohl aktive wie passive Mitglieder haben beratende und beschließende Stimme. $ 14. $ 15. $ 16. $ 17. $ 18. $ 19. Der Ausschuß. |