Statuten der Freiwilligen Turner Feuerwehr Etzenricht

Übersicht

1886

§ 1.
Der Zweck der Turnerfeuerwehr ist ein geordnetes Zusammenwirken bei Feuersgefahr, um Laben und Eigentum der Bewohner von Etzenricht und Umgebung zu schützen, sowie einen Turnplatz im Stande zu halten, wo die Mitglieder, sowie auch jüngere Leute zum Vereinszwecke herangebildet werden.

§ 2.
Dieselbe gründet sich durch freiwillige Uebereinkunft von Männern, welchen am Herzen liegt, bei eintretender Feuersgefahr ihre verunglückten Mitbürger, soviel in ihren Kräften liegt, zu Schützen und deren Habseligkeiten zu retten.

§ 3.
Die Feuerwehr besteht aus:

a) aktiven,

b) Passiven Mitgliedern

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich an den Uebungen und Rettungsgeschäften zu beteiligen, die passiven hingegen haben nach ihren Erfahrungen und Kenntnissen zu Gedeihen des Vereins mitzuwirken, und hat jedes aktive Mitglied einen Beitrag von 30 Pfennig jedes passive einen sonlchen von 50 Pfennig pro Quartal zu leisten.

Aufnahmefähig ist als Mitglied jeder 18 Jahre alte Bewohner der Gemeinde Etzenricht, der sich eines unbescholtenen Lebenswandel erfreut. Junge Leute, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, werden als Turnzöglinge aufgenommen, welche die Turnübungen fleißig mitzumachen haben.

$ 4.
Bei Eintritt in den Verein soll zwar jedem Mitglied die Wahl, welcher Abteilung der Feuerwehr er zugeteilt sein will, zustehen, allein um den eigentlichen Nutzen des Vereins nicht zu vereiteln, ist  die Verteilung je nach Bedarf der Stärke der Mannschaft erforderlich und es haben sich daher die beitretenden Mitglieder die Ausgleichung durch den Gesamtausschuß der Zuweisung einzelner Mitglieder von der einen zur anderen Abteilung zu unterwerfen, wenn solche notwendig sein sollte.

$ 5.
Die Feuerwehr besteht aus drei Abteilungen:

I.                     Steigern,

II.                   Spritzenleuten und

III.                 Ordnungsmännern.

Jede Abteilung bildet einen Zug, von denen jeder wieder in Rotten eingeteilt ist, die von ja einem Rottenführer angeführt werden; sämtliche Züge kommandiert der Zugführer.

Die Steiger haben den Schlauchführerdienst zu versehen, sowie Menschen und Eigentum aus solchen gefährlichen Positionen zu retten, wo die Ordnungsmänner nicht hinkommen können. Ebenso haben die Steiger in besonderen Fällen die Einlegung gefährlicher Gebäudeteile vorzunehmen.

Die Spritzenmänner haben die Spritze zu bedienen, die Schläuche zu den Leitern zu legen und für Wasserbeschaffung zu sorgen.

Die Ordnungsmänner besorgen, falls dies nötig sein sollte, das Ausräumen aus solchen Lokalen, die ohne Steigerrequesiten und ihne besondere Gefahr betreten werden können. Sie haben die Besorgung und Bewachung aller geretteten Sachen zu übernehmen, den Uebungs- und Brandplatz abzusperren und überhaupt für Ordnung bei Uebungen und Feuersbrünsten zu sorgen.

$ 6.
Der Ausschuß besteht:

1) aus einem Vorstand und Hauptmann

2) aus einem Adjutanten

3) aus einem Zugführer

4) aus einem Turnwart

5) aus einem Zeugwart

6) aus einem Schriftführer

7) aus einem Cassier

$ 7.
Die Wahl dieses Ausschusses geschieht durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Zeugwart, Schriftführer und Cassier können aus der Zahl der aktiven oder passieven Mitglieder gewählt werden, Hauptmann, Adjutant, Zugführer und Turnwart sind jedoch aus der Reihe der aktiven Mitglieder zu wählen.

Die Wahl geschieht schriftlich durch Stimmzettel und entscheidet hierbei einfache Stimmenmehrheit.

$ 8.
Der Hauptmann ist verpflichtet.

a) beim Brande und den Uebungen die Oberleitung zu Übernehmen und die richtige Führung der Mannschaft zu überwachen,

b) allenfalls vorkommende Fehler und Versäumnisse zu rügen und auf sofortige Abhilfe zu bringen,

c) die Feuerwehr nach außen zu vertreten,

d) die Verwaltung der Gerätschaften zu überwachen.

Der Adjutant hat die Befehle des Hauptmannes dem Zugführer zu übermitteln und ist zugleich im Falle der Abwesenheit des Hauptmannes Ersatzmann desselben.

Der Zugführer ist verbunden:

a) Die Liste über die gesamte Mannschaft genau zu führen,

b) bei den Uebungen oder Bränden die Rottenführer sämtlicher Abteilungen zu kommandieren und deren Tätigkeit zuüberwachen,

c) für Verabreichung und Verteilung von Erfrischungen zu sorgen,

d) darüber zu wachen, daß sich ohne ausdrückliche Erlaubnis, welche nur aus triftigen Gründen gegeben werden kann, kein Feuerwehrmann, wenn auch nur auf kurze Zeit von dem ihm angewiesenen Posten sich entfernen darf,

e) für Ruhe und Ordnung zu sorgen und eine regelmäßige anzuordnen.

Der Turnwart hat die Pflicht, die Einübung von tüchtigen Vorturnern zu besorgen, die Mitglieder, sowie auch die Turnzöglinge in Reihen zu teilen und die Aufsicht während des Turnens zu üben. Bei Feuerwehrübungen ist der Turnwart in Abwesenheit des Adjutanten Ersatzmann desselben.

Der Zeugwart hat die Liste über sämtliche Rüstzeug genau zu führen, dasselbe nach jedesmaligem Gebrauche wieder aufzubewahren, die Ausrüstung an die Mannschaft zu verteilen und jeden abgehenden Feuerwehrmann einliefern zu lassen. Der Zeugwart ist auch zugleich Ersatzmann des Zugführers.

Der Schriftführer hat den schriftlichen Auslauf zu fertigen und vom Hauptmann unterzeichnen zu lassen.

Der Kassier ist verbunden, die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben genau zu führen, die vierteljährige Beiträge oder sonstige Zuschüsse einzukassieren und die vom Hauptmanne bestätigten Rechnungen auszubezahlen.

$ 9.
Die Rottenführer wählen die Mitglieder einer jeden Rotte aus ihrer Mitte und haben die selben die Pflicht:

a) ein Verzeichnis über Mitglieder ihrer Abteilung zu führen,

b) dieselben auf dem Brandplatze zu sammeln und

c) bei den, der betreffenden Abteilung zugewiesenen Verrichtungen voranzugehen.

$ 10.
Jedes aktive Mitglied der Feuerwehr verpflichtet sich im Allgemeinen zu vollkommener Erfüllung der von derselben übernommenen Verbindlichkeit nach Kräften beizutragen und im besonderen:

1) den Führern unbedingt Gehorsam zu leisten,

2) den ihm angewiesenen Posten ohne Erlaubnis nicht zu verlassen und auch andere dazu nicht Berufene davon abzuhalten,

3) bei den Uebungen zur Festgesetzten Zeit, bei einem Brande so schnell als möglich zu erscheinen,

4) das Material möglichst zu schonen,

5) durch Wort und Tat jederzeit zu bestätigen, daß ihm die Erreichung des von der Feuerwehr vorgesetzten Zweckes eine Ehrensache sei.

Wer bei einem Brande nicht erschienen ist, hat sich späterstens binnen 3 Tagen entweder schriftlich oder persönlich beim Vorstand genügend zu rechtfertigen.

Wer bei einer Uebung zu erscheinen verhindert ist, hat sich gleichfalls persönlich bei dem Vorstande vorher zu entschuldigen. Im Unterlassungsfalle kostet es 40 Pfennig Strafe. Auf Verweigerung dieser Zahlung folgt der Ausswchluß vom Corps.

$ 11.
Wer sich anderweitig gegen die Statuten verfehlt, soll mit nachfolgenden Strafen belegt werden:

1) Verweise, welche der Hauptmann erteilt,

2) Verweise vor versammelter Kompanie, welche der Ausschuß erteilt,

3) Ausschluß aus dem Corps, welchen der Ausschuß erteilt

Der Vorstand ist für seine Handlungen als solcher dem Ausschuß und der Generalversammlung verantwortlich.

$ 12.
Der Ausschuß tritt nach Bedürfnis zusammen und sind die regelmäßigen Gegenstände seiner Tätigkeit:

1) Aufnahme von Mitgliedern,

2) deren Verteilung unter die einzelnen Rotten und ihre Zuweisung,

3) Vollzug der Strafen

4) Instandhaltung eines geordneten Verzeichnisses der Mitglieder und des gesamten Rüstzeuges,

5) Kenntnisnahme des gesamten schriftlichen Ein- und Auslaufes,

6) Ueberwachung des Vollzugs der Statuten.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder sich versammelt hat und ist einfache Stimmenmehrheit entscheidend.

$ 13.
Alljährlich findet eine regelmäßige Generalversammlung statt, außerdem kann der Ausschuß zu jederzeit eine solche berufen.

Der Tag der Abhaltung ist wenigstens 3 Tage vorher den Mitgliedern bekannt zu geben.

Jedes Mitglied kann in der Generalversammlung Anfragen, die vom Ausschuß zu beantworten sind und Anträge stellen.

Ein Antrag zur Abänderung der Statuten kann nur zur Beratung gezogen werden, wenn er von 1/3 der anwesenden Mitgliedern unterstützt ist.

Eine Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn der Nachweis der Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe des Zwecks der Versammlung vorliegt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Den Beschlüssen haben sich die abwesenden Mitglieder zu unterwerfen und genügt zu solchen Beschlüssen einfache Stimmenmehrheit.

Sowohl aktive wie passive Mitglieder haben beratende und beschließende Stimme.

$ 14.
Die Zahl der Uebungen, sowie die Zeit der Abhaltung, ferner die Art und Weise der Ausrüstung und der Uniformierung hat der Ausschuß zu bestimmen.

$ 15.
Sämtliche Gerätschaften werden Eigentum der Gemeinde falls der Verein sich auflösen sollte. Für die Erhaltung derselben außer Dienst sind Diejenigen verantwortlich, in deren Gewahrsam sie gegeben werden, weshalb jedes Mitglied den Empfang der in seine Bewahrung gegebenen Inventarstücke zu bescheinen hat. – Armaturscheine

$ 16.
Die Einlieferung und Reinigung der Spritzen und Schläuche hat der betreffende Rottenführer der Spritzenmannschaft, Spritzenmeister genannt zu besorgen, wofür demselben jedesmal auf Verlangen 1,50 Mark aus der Kassa zu bezahlen sind.

$ 17.
Etwaige Streitigkeiten unter den Feuerwehrmännern dürfen niemals auf dem Brand- oder Uebungsplatze ausgemacht werden. Dieselben sind beim Hauptmann anzumelden und von dem Ausschuße als Schiedsgericht zu entschieden. Dem Ausspruch des Schiedsgerichts haben sich die Beteiligten unbedingt zu unterwerfen.

$ 18.
Jedes Mitglied der Feuerwehr verpflichtet sich durch Unterzeichnung eines Reverses zur Erfüllung und Einhaltung der vorstehenden Statuten.

$ 19.
Neu eingetretene Mitglieder haben sich schriftlich oder mündlich bei dem Vorstande zu melden, und wird diese Anmeldung durch den Ausschuß in der nächsten Versammlung beschieden und dem Anmeldenden hiervon Nachricht gegeben. – Aufnahmskarte.

Der Ausschuß.